Beendigung des Dienstverhältnisses

Wir bekommen Ihren Austritt im Rahmen der monatlichen Beitragsmeldung von Ihrem Dienstgeber automatisch gemeldet. In weiterer Folge setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und übermitteln Ihnen das entsprechende Antragsformular. Gerne können Sie auch bereits vorab einen Antrag bei uns stellen. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie in unserem Download-Bereich.


Beginnen Sie innerhalb von 3 Monaten wieder ein Dienstverhältnis bei einem der Sozial­versicherungs­träger?

Gemäß § 6 Z 3f Kollektivvertrag gelten mehrere Dienstverhältnisse hintereinander, sofern zwischen diesen nicht mehr als drei Monate verstrichen sind, als durchgängiges Dienstverhältnis. Ihre Pensionskassenlösung läuft unverändert weiter und es besteht zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung.

Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund Pensionierung

Um Ihre Zusatzpension in Anspruch nehmen zu können, benötigen wir einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (PDF, 1 MB), sowie eine Kopie Ihres ASVG-Bescheides.

Liegt das angesparte Kapital bei Pensionsantritt unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze von derzeit EUR 15.600,-- (Stand 2024) ist eine einmalige Abfindung möglich.

Übersteigt das Kapital bei Pensionsanfall die gesetzliche Abfindungsgrenze, kommt es zu einer monatlichen Pensionsauszahlung. Die Zahlung der Pensionen erfolgt in 14 Teilbeträgen, monatlich im Nachhinein. Die 13. Zahlung erfolgt im April, die 14. Zahlung im September.

Ihre Pension wird grundsätzlich lebenslang bezahlt bzw. im Fall einer Berufsunfähigkeitspension solange ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension seitens Ihres Pensionsversicherungsträgers besteht.

Die Sozialversicherungspensionskasse hat mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Somit erfolgen die Auszahlungen sowie auch die Versteuerung aller laufenden Leistungen in der Regel über die PVA bzw. BVAEB gemeinsam mit Ihrer gesetzlichen Pensionsleistung.

Auch bei einem Anspruch der gesetzlichen Pension seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ist eine gemeinsame Versteuerung möglich. Gerne stellen wir Ihnen hier ein Formular für die Antragstellung bei der SVS zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich.

"Antragsprinzip"

Bitte beachten Sie, gemäß Kollektivvertrag gebühren Versorgungsleistungen nur auf schriftlichen Antrag bei der Pensionskasse. Der frühestmögliche Rentenzahlungsbeginn ist der auf die Antragstellung (Einlangen bei der Pensionskasse) folgende Monatserste.

"Abfertigungszeitraum"

Sofern Ihr Diensteintritt vor dem 01.01.2003 liegt und somit keine Beiträge in eine Vorsorgekasse entrichtet werden, beginnt die Zahlung der angeführten Pensionen nach so vielen Monaten wie Monatsentgelte als Abfertigung von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Weitere Informationen zu Ihrer Zusatzpension finden Sie im Bereich "Informationen für Pensionisten".


Beendigung vor Pensionsantritt

 Sie haben gemäß § 5 Betriebspensionsgesetz (BPG) bei Ausscheiden folgende Möglichkeiten:

  • einmalige Abfindung, sofern das angesparte Kapital unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze von derzeit EUR 15.600,-- (Stand 2024) liegt
  • Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft
  • Fortsetzung mit eigenen Beiträgen (möglich, sofern mindestens 5 Jahre Beiträge für Sie geleistet wurden)
  • Übertragung der Anwartschaft in eine Pensionskasse, Gruppenrentenversicherung bzw. betriebliche Kollektivversicherung des neuen Arbeitgebers
  • Übertragung der Anwartschaft auf ein beitragsfrei gestelltes Konto bei einer Pensionskasse, Gruppenrentenversicherung bzw. betrieblichen Kollektivversicherung eines früheren Arbeitgebers, sofern Ihr neuer Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge anbietet
  • Übertragung in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  • Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitsort auf Dauer ins Ausland verlegt wird

Entscheiden Sie sich innerhalb von 6 Monaten für keine der o.a. Möglichkeiten, so wird Ihr Pensions­kasse­nkonto automatisch beitragsfrei gestellt.

Bitte beachten Sie, dass gemäß § 5 Z 4 BPG eine einmalige Abfindung nur innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses möglich ist. Danach ist eine Auszahlung erst wieder zu Ihrem Pensionsantritt möglich.

Beiträge aus Dienstgeberbeiträgen werden erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar. Die aus Ihren Eigenbeiträgen erworbenen Anwartschaften sind natürlich sofort unverfallbar.

Bitte teilen Sie uns Ihre gewünschte Entscheidung mittels Antragsformular (PDF, 1 MB) mit.

Versteuerung bei einmaliger Abfindung

Beträge bis EUR 12.816,-- (ab 2024) sind bei einer einmaligen Abfindung steuerfrei. Der übersteigende Betrag bis zur gesetzlichen Abfindungsgrenze ist mit dem halben Eingangssteuersatz (derzeit 10%) zu versteuern.

Haben Sie sich in der Phase des aktiven Dienstverhältnisses für eine Übertragung von Pensionskassen- bzw. Vorsorgekassenguthaben in die Sozialversicherungspensionskasse entschieden, so liegen im Falle einer einmaligen Abfindung andere steuerliche Gegebenheiten vor. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, beraten wir Sie gerne dazu.