Informationen für Arbeitnehmer

Die monatliche Beitragsleistung an die Sozialversicherungspensionskasse beginnt nach einer 6monatigen Wartezeit. Die Höhe der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge sind im Kollektivvertrag geregelt.

Sie selbst sind gemäß § 460b Abs. 2 ASVG dazu verpflichtet Beiträge in gleicher Höhe der Dienstgeber­beiträge zu leisten. Diese werden automatisch von Ihrem Dienstgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Die an die Sozialversicherungs­pensionskasse monatlich übermittelten Beiträge werden auch auf Ihrem Lohnzettel angedruckt.

Da diese Beiträge aus unversteuertem Einkommen resultieren, sind diese in der Pensionszahlungsphase voll der Steuer zu unterziehen und gemeinsam mit Ihrem restlichen Einkommen zu versteuern.

Aus denselben Gründen ist auch eine Prämienförderung gemäß § 108a EStG nicht möglich.

Die Beitragsleistung endet mit Beendigung Ihres Dienstverhältnisses. 
Beiträge aus Dienstgeberbeiträgen werden erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar. Die aus Ihren Eigenbeiträgen erworbenen Anwartschaften sind bei Ausscheiden natürlich sofort unverfallbar.

Sie erhalten jährlich, immer nach Fertigstellung der Bilanz und erfolgter Ergebniszuteilung, eine Information über Beiträge und Leistungen, die sogenannte "Kontonachricht". Dieser können Sie die im vergangenen Kalenderjahr an die Sozialversicherungspensionskasse geflossenen Beiträge, Ihren Kapitalstand per 31.12. jeden Jahres, Prognoseberechnungen, Informationen zur Veranlagung und vieles mehr entnehmen.